
Breaking the Plastic Wave

RECHT & REGULIERUNG
Lesezeit 20 Minuten
Welche Anforderungen für Granulate, Rezyklate, Folien, Verpackungen und Kunststofferzeugnisse tatsächlich zählen
Ein Sack Polypropylen-Granulat, eine bedruckte Lebensmittelverpackung und eine Platte aus recyceltem ABS bestehen alle aus Kunststoff. Für den Export in die Europäische Union führen sie dennoch durch unterschiedliche Vorschriften. Bei einem Granulat stehen Zusammensetzung, Stoffrecht und gegebenenfalls Pelletverluste im Vordergrund. Bei einer Verpackung kommen die Regeln der Verpackungsverordnung hinzu. Ein Rezyklat kann außerdem noch Abfall sein; eine Folie für Lebensmittel muss migrationsrechtlich geprüft werden. Die Bezeichnung „Kunststoff“ auf der Handelsrechnung gibt über all das keine Auskunft.
Für Hersteller außerhalb der EU beginnt die Arbeit deshalb beim konkreten Produkt: Was wird geliefert, woraus besteht es, wofür ist es vorgesehen und wer bringt es in welchem Mitgliedstaat auf den Markt? Von diesen Antworten hängen die Pflichten des Herstellers, des EU-Importeurs und weiterer Beteiligter ab. CLIMATE LEDGER™ ordnet diese Fragen entlang der Lieferkette. Das Ziel ist eine nachvollziehbare Akte, in der eine Aussage über Material, Verwendung oder Konformität bis zu den zugrunde liegenden Daten zurückverfolgt werden kann.
Material und Herstellung
Schon die Form des Materials verändert seine rechtliche Einordnung. Ein Polymer in Primärform, ein stabilisiertes Granulat, ein Farbmasterbatch, ein Additivmasterbatch und ein technischer Compound lassen sich nicht mit derselben pauschalen Erklärung beschreiben. Dasselbe gilt für Flakes, Pulver, Mahlgut, Regranulate, Folien, Platten, Profile, Rohre, Verpackungen und fertige Kunststoffartikel. Hinzu kommen unterschiedliche Verwendungen: Eine PE-Folie im Gewächshaus, eine PE-Schrumpffolie als Transportverpackung und eine PE-Folie für Lebensmittelkontakt können trotz ähnlicher Grundsubstanz ganz verschiedene Nachweise verlangen. Bei einer Ware aus PE, PP, PVC, PET, PA, PC oder ABS interessieren deshalb Polymergrad, Rezeptur, physische Form und vorgesehener Einsatz ebenso wie der CN- beziehungsweise TARIC-Code.
Für eine belastbare Materialbeschreibung braucht der Hersteller Angaben zum Polymer und seinen Monomeren, zu Copolymeren und zur eingesetzten Charge. Auch Additive gehören dazu: Pigmente, Füllstoffe, Stabilisatoren, Weichmacher, Flammschutzmittel, Antioxidantien, UV-Stabilisatoren, Verarbeitungshilfen, Beschichtungen und Klebstoffe. Wo Recyclingmaterial eingesetzt wird, müssen Post-Consumer- und Pre-Consumer-Anteile auseinandergehalten werden. CAS- und EG-Nummern, Konzentrationen und Lieferantenbelege sind besonders dort wichtig, wo sich aus einer Rezeptur Stoffbeschränkungen oder Informationspflichten ergeben. Geschäftsgeheimnisse können geschützt werden; regulatorisch notwendige Angaben dürfen dabei nicht verschwinden.
Die REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 behandelt ein Polymer, das die gesetzliche Polymerdefinition erfüllt, bei der Registrierung anders als die zur Herstellung verwendeten Monomere und anderen Stoffe. Die Registrierungsausnahme für das Polymer ist keine Freistellung des gesamten Kunststoffprodukts von REACH. Bei einer Einfuhr aus einem Drittstaat kann eine Registrierungspflicht für bestimmte Stoffe den EU-Importeur treffen; unter den gesetzlichen Voraussetzungen kann der Hersteller einen in der EU ansässigen Alleinvertreter, den Only Representative, bestellen. Für jede betroffene Stoffidentität sind Menge, Verwendung, Registrierung oder Ausnahme sowie die zuständige Rolle in der Lieferkette zu klären. REACH-Anhang XIV (Annex XIV) und REACH-Anhang XVII (Annex XVII) betreffen andere Fragen als die Registrierung und benötigen eine eigene Prüfung.
In Kunststoffrezepturen verdienen die Zusatzstoffe besondere Aufmerksamkeit. Phthalate, bestimmte Flammschutzmittel, PAK, Bisphenole, PFAS sowie Blei, Cadmium und andere Schwermetalle können je nach Stoff, Konzentration und Verwendung Beschränkungen auslösen. Eine Erklärung „REACH compliant“ ohne benannten Stoff, Stichtag und Anwendungsfall ist für einen Importeur wenig brauchbar. Ist ein Stoff auf der Candidate List enthalten, kann bei einem Erzeugnis oberhalb von 0,1 Massenprozent die Informationspflicht nach Artikel 33 REACH entstehen. Für EU-Akteure kann zudem eine SCIP-Meldung erforderlich sein. Dazu muss bekannt sein, welcher Bestandteil den Stoff enthält, in welchem Konzentrationsbereich er vorliegt und welche Hinweise zur sicheren Verwendung gelten.
Bei Recyclingkunststoffen kommt die POP-Verordnung (EU) 2019/1021 hinzu. Ältere Produkte können persistente organische Schadstoffe in den Recyclingstrom eintragen, auch wenn diese Stoffe in einer aktuellen Neuware nicht mehr verwendet würden. Herkunft und Analytik des Rezyklats sind deshalb Teil der Stoffprüfung. Die CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 betrifft wiederum die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung gefährlicher Stoffe und Gemische. Bei einem entsprechenden Granulat, einer Additivmischung oder einem Masterbatch können Gefahrenklassen, Piktogramme, Signalwort, H- und P-Sätze sowie gegebenenfalls UFI und Meldungen an Giftinformationszentren relevant werden. Ein fertiges Kunststofferzeugnis ist nicht allein wegen seines Materials CLP-kennzeichnungspflichtig. Wo REACH ein Sicherheitsdatenblatt verlangt, muss es die Identität, Zusammensetzung, Gefahren, Handhabung, Lagerung, Expositionskontrolle, Entsorgung, Transportangaben und den regulatorischen Stand wiedergeben. Ein technisches Datenblatt ersetzt es nicht.
Parallel zum EU-Produktrecht gilt für die Fabrik das Umweltrecht des Produktionslandes. Polymerisation, Compounding, Extrusion, Folienblasen, Cast-Film, Spritzguss und Thermoformen stellen andere Anforderungen an Anlagen und Messungen als Waschen, Zerkleinern, Trocknen, Regranulieren, Bedrucken, Beschichten oder Laminieren. Die zuständigen Behörden können Genehmigungen und Kontrollen für Luftemissionen, VOC, Staub, Prozessabluft, Abwasser, Lärm, Abfälle, Gefahrstoffe, Lagerung, Störfälle und Brandschutz verlangen. Monomere, Lösemittel, Druckfarben, thermische Zersetzung oder Verbrennungsanlagen können Quellen von Luftemissionen sein. Bei Folienwäsche, PET-Recycling, Flake-Wäsche, Oberflächenbehandlung und Kühlsystemen stehen Wasserverbrauch, Einleitungen, Partikelverluste, Waschchemikalien und Schlämme im Blick. Die Betriebsgenehmigung der Anlage ist ein wichtiger Herkunftsnachweis, ersetzt aber keine Prüfung des exportierten Produkts nach EU-Recht.
Pellets, Flakes und Pulver gehen an vielen Übergabepunkten verloren: beim Abfüllen, in Säcken oder Big Bags, beim Beladen, während des Transports, beim Entladen und bei der Reinigung. Die Verordnung (EU) 2025/2365 regelt die Vermeidung solcher Kunststoffgranulatverluste. Sie erfasst unter anderem Wirtschaftsteilnehmer, die in der EU im vorhergehenden Kalenderjahr mindestens fünf Tonnen handhaben, bestimmte Reinigungsanlagen sowie EU- und Nicht-EU-Transporteure bei Transporten innerhalb der Union. Ihr Begriff des Kunststoffgranulats umfasst polymerhaltiges Ausgangsmaterial zur Formgebung unabhängig von der konkreten Form. Die Hauptpflichten gelten ab 17. Dezember 2027; einzelne Vorschriften gelten früher, bestimmte Vorschriften für den Seetransport später. Der Lieferant sollte Mengen, Verpackung, Verlustprävention, Reinigung und Verfahren bei Verschüttung dokumentieren, damit seine Partner ihre jeweilige Rolle erfüllen können.
Daneben steht die REACH-Beschränkung synthetischer Polymermikropartikel durch Verordnung (EU) 2023/2055. Industriell verwendete Pellets, Flakes und Pulver sind nicht pauschal verboten. Für betroffene EU-Hersteller und industrielle Verwender können allerdings Informations- und jährliche Emissionsmeldepflichten gelten. Die erste Meldung im Jahr 2026 bezieht sich auf geschätzte Emissionen von 2025. Der Drittstaatlieferant kann hierfür Angaben zu Polymer, Form, Größenbereich, Staubanteil, Verwendung, Handhabung und Verlustprävention liefern. Die Pflichten aus dieser REACH-Beschränkung und diejenigen aus der Pelletverlust-Verordnung müssen getrennt betrachtet werden.
Recycling, Abfall und Lebensmittelkontakt
Bei Rezyklaten steht vor der Frage nach dem Rezyklatanteil eine grundlegendere Frage: Ist die Sendung rechtlich bereits ein Produkt? Produktionsrest, Nebenprodukt, sortierter Kunststoffabfall, Mahlgut, gewaschenes Flake und Regranulat bilden eine technische Folge, aber keinen automatischen Rechtsübergang. Artikel 6 der Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG nennt Bedingungen für das Ende der Abfalleigenschaft. Dazu gehören eine bestimmte Verwendung, ein Markt oder eine Nachfrage, die Einhaltung technischer und produktrechtlicher Anforderungen und das Ausbleiben schädlicher Auswirkungen auf Umwelt und Gesundheit. Fehlen EU-weite Kriterien, können nationale Regeln oder Einzelfallentscheidungen maßgeblich sein. Die Angabe „recycled PE granulate“ auf einer 20-Tonnen-Lieferung beweist den Produktstatus nicht.
Wenn das Material beim Grenzübertritt noch Abfall ist, gelten für den Transport die Regeln der Abfallverbringung. Die Verordnung (EU) 2024/1157 ist grundsätzlich seit 21. Mai 2026 anwendbar; einzelne Bestimmungen und Altfälle folgen Übergangsregeln. Für Kunststoffabfälle können außerdem das Basler Übereinkommen, der Abfallcode, Kontaminationen, die Art der Verwertung, die Empfängeranlage, Notifizierung, vorherige Zustimmung, Verträge, finanzielle Sicherheiten und Exportverbote relevant sein. Dann reicht eine normale Warenakte nicht. Benötigt werden Analysen, Unterlagen zum Verwertungsverfahren sowie die erforderlichen behördlichen und transportbezogenen Nachweise.
Ist aus dem Abfall ein marktfähiger Sekundärrohstoff geworden, bleibt seine Herkunft bedeutsam. Ein belastbarer Rezyklatnachweis beschreibt Ausgangsstrom, Sammlung, Sortierung, Fremdstoffe, Waschen, Zerkleinern, Dekontamination, Extrusion, Filtration, Additivierung und Regranulierung. Er verbindet diese Schritte mit Anlage, Charge, Prüfwerten und der späteren Rezeptur. Wer „100 % Post-Consumer Recycled Plastic“ oder einen bestimmten PCR-Anteil angibt, muss die Bezugsgröße, Berechnungsmethode und Belegkette erklären können. Massenbilanz und physisch nachgewiesener Gehalt sind nicht beliebig austauschbar; maßgeblich ist die Methode, die die einschlägige Regel und der konkrete Claim zulassen.
Bei Kunststoff für Lebensmittelkontakt gilt zusätzlich ein eigenes Rechtsregime. Die Verordnung (EG) Nr. 1935/2004 legt allgemeine Anforderungen fest; die GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006 betrifft die gute Herstellungspraxis. Die Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011 erfasst unter anderem Kunststoffmaterialien, mehrschichtige Kunststoffe und bestimmte bedruckte oder beschichtete Strukturen. Für die relevanten Vermarktungsstufen verlangt sie eine schriftliche Konformitätserklärung, die Declaration of Compliance, sowie unterstützende Unterlagen, die Supporting Documentation. Auch Zwischenprodukte und bestimmte Stoffe außerhalb des Einzelhandels sind einzubeziehen. Die Aufschrift „Food Grade“ ersetzt diese Dokumentation nicht.
Zur fachlichen Prüfung gehören zugelassene Stoffe, spezifische Migrationsgrenzen (SML), Gesamtmigration (OML), Beschränkungen und gegebenenfalls die Bewertung nicht absichtlich zugesetzter Stoffe (NIAS). Entscheidend sind die vorgesehenen Lebensmittel, Kontaktzeit, Temperatur, das Verhältnis von Kontaktfläche zu Lebensmittelvolumen und eine mögliche Wiederverwendung. Ein Versuch bei Raumtemperatur sagt wenig über eine Heißabfüllung oder Mikrowellenanwendung aus. Kommt recycelter Kunststoff zum Einsatz, regelt die Verordnung (EU) 2022/1616 zusätzlich Recyclingtechnologien, Prozesse, Anlagen und die Konformitätsunterlagen. rPET für technische Fasern und rPET für eine Lebensmittelkontaktverpackung brauchen daher unterschiedliche Nachweise.
Verpackungen und Herstellerverantwortung
Für Kunststoffverpackungen ist seit 12. August 2026 die Verordnung (EU) 2025/40 über Verpackungen und Verpackungsabfälle, kurz PPWR, anwendbar. In Betracht kommen Folien, Beutel, Säcke, Flaschen, Kanister, Schalen, Trays, Cups, Verschlüsse, Transport- und Stretchfolien, Umverpackungen, Verpackungen für den elektronischen Handel sowie mehrschichtige Strukturen. Ob eine Folie Verpackung ist, hängt von ihrer Funktion ab. Eine Dachbahn oder Agrarfolie fällt nicht allein deshalb unter die PPWR, weil sie aus Kunststoff besteht. Auch die Transportverpackung einer Granulatlieferung ist gesondert zu erfassen: Bei 25 Kilogramm Material können Kunststoffsack, Innenliner, Big Bag, Stretchfolie, Palette, Umreifungsband und Etikett eigene Verpackungsdaten erzeugen.
Die PPWR enthält bereits geltende Stoffanforderungen. Die Summe aus Blei, Cadmium, Quecksilber und sechswertigem Chrom darf in Verpackungen oder Verpackungsbestandteilen grundsätzlich 100 mg/kg nicht überschreiten. Für Lebensmittelkontaktverpackungen kommen PFAS-Grenzwerte hinzu, darunter 25 ppb je gezielt gemessenem PFAS sowie weitere Summen- und Gesamtwerte. Für die Prüfung zählen deshalb nicht nur das Grundpolymer, sondern auch Druckfarben, Barrieren, Beschichtungen, Klebstoffe und Additive. Bestehen Zweifel an einer Materialangabe, braucht der Hersteller einen belastbaren Lieferanten- oder Prüfbeleg.
Artikel 6 PPWR enthält die Grundanforderung der Recyclingfähigkeit. Nach den Leitlinien der Europäischen Kommission von 2026 gilt Artikel 6 Absatz 1 seit dem allgemeinen Anwendungsbeginn am 12. August 2026. Die detaillierten Kriterien für recyclinggerechte Gestaltung gelten erst zu den gesetzlich vorgesehenen späteren Zeitpunkten, grundsätzlich ab 2030 oder nach Erlass der betreffenden Rechtsakte. Die zusätzliche Bewertung, ob Verpackungen in großem Maßstab recycelt werden, setzt wiederum später ein. Wer eine Verpackung heute bewertet, sollte Materialmix, Barrieren, Klebstoffe, Etiketten, Verschlüsse, Druckfarben und Sortierbarkeit erfassen, ohne künftige Recyclingklassen als bereits voll wirksame Anforderungen auszugeben.
Artikel 7 PPWR führt Mindestanteile an Post-Consumer-Rezyklat für Kunststoffverpackungen ein. Für 2030 oder gegebenenfalls den späteren gesetzlichen Auslösezeitpunkt nennt die Verordnung grundsätzlich 30 Prozent für kontaktsensitive PET-Verpackungen außer Einweggetränkeflaschen, 10 Prozent für andere kontaktsensitive Kunststoffverpackungen außer Einweggetränkeflaschen, 30 Prozent für Einweg-Kunststoffgetränkeflaschen und 35 Prozent für andere Kunststoffverpackungen. Für 2040 sind höhere Werte vorgesehen. Deshalb gehören schon heute Polymerart, Verpackungstyp, Anlage, Bezugsjahr, tatsächlicher Post-Consumer-Anteil und die zulässige Berechnungsmethode in die Materialakte. Eine pauschale Lieferantenerklärung reicht für eine spätere produktbezogene Quote kaum aus.
Zur PPWR gehört ein formaler Konformitätsweg. Die für die konkrete Verpackung einschlägigen Anforderungen der Artikel 5 bis 12 werden bewertet und in einer technischen Dokumentation nach Anhang VII (Annex VII) belegt. Artikel 39 regelt die EU-Konformitätserklärung. Für Einwegverpackungen sind die Unterlagen grundsätzlich fünf Jahre, für wiederverwendbare Verpackungen zehn Jahre aufzubewahren. Der Importeur hat vor dem Inverkehrbringen eigene Prüfschritte. Artikel 16 verpflichtet Lieferanten von Verpackungen und Verpackungsmaterial, dem Hersteller die für die Nachweise benötigten Angaben zur Verfügung zu stellen. Die PPWR-Erklärung ist keine CE-Kennzeichnung; beide dürfen in einer Dokumentenakte nicht gleichgesetzt werden.
Ein weiterer Zeitplan betrifft die harmonisierte Kennzeichnung der Materialzusammensetzung. Sie beginnt grundsätzlich am 12. August 2028 oder 24 Monate nach Inkrafttreten der einschlägigen Durchführungsrechtsakte, falls dieser Zeitpunkt später liegt. Auch Vorgaben zur Verpackungsminimierung und spätere Detailkriterien müssen jeweils nach ihrem eigenen Anwendungsdatum geführt werden. Eine Akte, die geltende Regeln und vorbereitete künftige Pflichten unterscheidet, ist für Hersteller und Importeur nützlicher als eine undatierte Liste von PPWR-Stichworten.
Neben der technischen Verpackungskonformität steht die erweiterte Herstellerverantwortung (EPR). Die PPWR sieht Herstellerregister in den Mitgliedstaaten vor. Wer nach der gesetzlichen Rollenbestimmung Produzent ist und Verpackungen oder verpackte Produkte erstmals in einem Mitgliedstaat bereitstellt, muss die dort geltenden Registrierungs- und Meldepflichten prüfen. Das hängt vom Vertriebsweg ab: Direktverkauf, B2B-Lieferung und Fernabsatz können zu unterschiedlichen Rollen führen. Für jeden EU-Zielstaat sind Produzentenidentität, Verpackungskategorie, Material, Mengen, Registrierungsnummer, Systembeteiligung bei einer Organisation für Herstellerverantwortung (PRO), Gebühren und Jahresmeldung zu klären. Bei einem Drittstaatenproduzenten kann in bestimmten Konstellationen ein EPR-Bevollmächtigter erforderlich sein. Der Kommissionsvorschlag COM(2025) 982 zu Änderungen beziehungsweise einer zeitweisen Aussetzung bestimmter Vertreterpflichten ist ein Vorschlag und wird bis zu einer möglichen Verabschiedung nicht als geltendes Recht behandelt.
Die Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904, häufig SUP-Richtlinie genannt, betrifft nur die im Anhang erfassten Produktgruppen. Je nach Kategorie geht es um Verbote, Kennzeichnung, Produktanforderungen, Verbrauchsminderung, EPR oder Sammelziele. Für PET-Getränkeflaschen gilt seit 2025 ein Mindestanteil von 25 Prozent recyceltem Kunststoff; ab 2030 beträgt der Wert für die erfassten Getränkeflaschen grundsätzlich 30 Prozent. Eine allgemeine Aussage, alle Einwegkunststoffe seien verboten, wäre fachlich falsch. In der Produktakte muss die konkrete Kategorie des SUP-Anhangs mit der dazugehörigen Pflicht verbunden sein.
Fertige Produkte und Aussagen über Umweltwirkungen
Ein Rohstoffgranulat und ein fertiges Verbraucherprodukt haben unterschiedliche sicherheitsrechtliche Rollen. Für ein Kunststoff-Verbraucherprodukt kann die Verordnung (EU) 2023/988 über die allgemeine Produktsicherheit, die GPSR, einschlägig sein. Der Hersteller erstellt vor dem Inverkehrbringen eine interne Risikoanalyse und technische Dokumentation; der Importeur hat eigene Prüf-, Kennzeichnungs- und Sicherheitspflichten. Je nach Produkt sind mechanische Gefahren, Bruch, scharfe Kanten, Hitze, Verschlucken, Erstickung, chemische Exposition, Gefahren für Kinder und vorhersehbare Fehlanwendungen zu untersuchen. Produktidentifikation, Charge, Herstellerangaben, EU-Wirtschaftsakteur, Warnungen und Gebrauchsinformationen müssen zum jeweiligen Markt passen.
Ein Kunststoffbauteil kann zugleich Teil eines Spielzeugs, Medizinprodukts, Fahrzeugs, einer Maschine, eines Elektrogeräts, Bauprodukts, einer Batterie oder persönlicher Schutzausrüstung sein. Dann kommt das jeweilige Sektorrecht hinzu. Im Bauwesen können Bauprodukteverordnung (CPR), Brandschutz, erklärte Produktleistung sowie CE-Kennzeichnung und Leistungserklärung (DoP) oder der neue CPR-Pfad relevant werden. Bei Elektrogeräten sind gegebenenfalls RoHS, WEEE, LVD, EMC und RED zu prüfen; bei Medizinprodukten MDR oder IVDR, Biokompatibilität und Materialcharakterisierung. Für Fahrzeuge gelten ihre eigenen Komponenten-, Stoff- und Recyclingvorgaben. Kosmetikverpackungen können neben der PPWR Fragen der Stoffmigration und Produktkompatibilität aufwerfen. Eine ABS-Platte als Halbzeug ist daher anders zu beurteilen als dieselbe Platte im Gehäuse eines elektrischen Verbrauchergeräts.
Auch der CO₂-Grenzausgleich CBAM darf nicht über das Wort „Kunststoff“ ausgelöst werden. Die Verordnung (EU) 2023/956 erfasst Waren nach den festgelegten Zollpositionen, derzeit insbesondere aus Eisen und Stahl, Aluminium, Zement, Düngemitteln, Elektrizität und Wasserstoff. Gewöhnliches Kunststoffgranulat, Kunststofffolie und Kunststofferzeugnisse sind nicht allein wegen energieintensiver Herstellung CBAM-Waren. Bei einem konkreten Produkt entscheidet die Warenposition und der aktuelle Anhang der Verordnung. Deshalb wird der KN-Code geprüft, bevor eine CBAM-Pflicht behauptet oder ausgeschlossen wird.
Bei Umweltangaben ist Präzision genauso wichtig wie beim Stoffrecht. „Recycled“, „recyclable“, „100 % recyclable“, „circular“, „eco“, „green“, „environmentally friendly“, „biodegradable“, „compostable“, „biobased“, „plastic-free“, „ocean friendly“ und „CO₂-reduced“ bezeichnen unterschiedliche Eigenschaften. Eine Aussage über den Rezyklatanteil benötigt eine andere Grundlage als eine Aussage über Recyclingfähigkeit. Es muss erkennbar sein, ob sie das gesamte Produkt, eine Schicht, die Verpackung oder nur einen Anteil betrifft. Die Richtlinie (EU) 2024/825 verschärft die Regeln für Umweltangaben im Verbraucherrecht; die von den Mitgliedstaaten umgesetzten Vorschriften sind ab 27. September 2026 anzuwenden. „Biodegradable“ und „biobased“ werden dort unter anderem als Beispiele allgemeiner Umweltangaben behandelt, wenn die Aussage nicht hinreichend konkretisiert und belegt ist.
Für Verpackungen ergänzt Artikel 14 PPWR diese Regeln. Wer eine Umwelteigenschaft bewirbt, für die die PPWR eine Mindestanforderung festlegt, darf grundsätzlich nur eine darüber hinausgehende Eigenschaft herausstellen. Der Geltungsbereich der Aussage und ihre Belege gehören in die technische Dokumentation. Für Aussagen wie „100 % recycled“, „30 % PCR“, „compostable“, „microplastic-free“ oder „PFAS-free“ braucht die Akte neben dem Wortlaut auch die geprüfte Eigenschaft, Bezugsgröße, Methode, Charge, Datenstand und Nachweisquelle. Das schützt vor dem häufigen Fehler, einen Laborwert für ein Material auf jedes daraus gefertigte Produkt zu übertragen.
Die Ökodesign-Verordnung (EU) 2024/1781, ESPR, schafft einen Rahmen für spätere produktgruppenspezifische Anforderungen und digitale Produktpässe (DPP). Daraus folgt derzeit kein allgemeiner DPP für jedes Kunststoffgranulat oder jede Folie. Kunststoff kann aber als Verpackung, Gehäuse, Bauteil, Textilbestandteil, Möbelbestandteil, Elektronikkomponente oder Bauprodukt in den Nachweis eines Endprodukts eingehen. Materialidentität, Additive, Rezyklatanteil, Herkunft, Charge, Stoffe der Candidate List, Demontage- und Recyclingangaben werden deshalb für manche Lieferketten zunehmend wichtig. Welche DPP-Angaben verbindlich sind, bestimmt der jeweilige produktbezogene Rechtsakt und sein Anwendungsdatum.
Die Unterlagen für einen EU-Import
Eine exportfähige Akte beginnt mit einer eindeutigen Warenbeschreibung. Auf der Handelsrechnung sollten Exporteur, EU-Importeur, Artikel- oder Grade-Nummer, Menge, Gewicht, Wert, Währung, Produktions- und Ursprungsland, Lieferkondition und Incoterm stehen. „Plastic“ ist keine hinreichend genaue Warenbezeichnung. „Polypropylene homopolymer granulate, grade XY, natural, injection moulding“ oder „Multilayer PE barrier film, food-contact intended, grade XY“ geben dem Importeur wesentlich mehr Anhaltspunkte. Die Packliste verbindet diese Ware mit Säcken, Big Bags, Rollen, Paletten, Netto- und Bruttogewichten, Abmessungen, Rollen- oder Spulennummern und Produktionslosen. Je nach Transportweg gehört CMR, CIM, Bill of Lading oder Air Waybill dazu. Bei Pellets muss auch der Schutz vor Verlusten während Transport und Entladung erkennbar sein.
Für die Zollakte sind Herstellungsland, nichtpräferenzieller Ursprung und Präferenzursprung voneinander zu trennen. Je nach Abkommen kann ein Nachweis über EUR.1, EUR-MED, eine Ursprungserklärung, REX oder ein anderes zulässiges Verfahren erfolgen. Der CN- beziehungsweise TARIC-Code muss die tatsächlich gelieferte Ware abbilden: Primärformen von PE, PP, PVC, PET, PA, PC und ABS fallen zolltariflich anders ein als Platten, Folien, Rohre, Profile, Verpackungen, Haushaltsartikel oder technische Kunststofferzeugnisse. Der Code beantwortet nicht alle Produktrechtsfragen, beeinflusst aber Zoll, Handelsschutz und die Prüfung einzelner EU-Regeln. Ein getrenntes Feld beschreibt die vorgesehene Verwendung. Ohne diese Angabe bleiben Lebensmittelkontakt, Verpackungsfunktion oder sektorspezifisches Produktrecht oft offen.
Das technische Datenblatt nennt, soweit zutreffend, Handelsname, Hersteller, Grade, Polymerart, Dichte, Farbe, physische Form, Verarbeitungsparameter, Lagerbedingungen und technische Spezifikationen. Für Qualitätsvereinbarungen können Melt Flow Rate beziehungsweise MFI oder MFR, Feuchte, Zugfestigkeit, Schlagzähigkeit, Härte, thermische Werte, Folienstärke, Barriereleistung und optische Eigenschaften relevant sein. Nicht jeder dieser Werte ist für jedes Kunststoffprodukt gesetzlich vorgeschrieben. Prüfbericht und Kundenanforderung müssen dem konkreten Material zugeordnet sein. Die Rückverfolgbarkeit verbindet Produkt und Charge mit Produktionsdatum, Anlage, Rohstoffcharge und Lieferant. Bei einer Reklamation muss sich die betroffene Lieferung damit eingrenzen lassen.
Die Chemikalienakte enthält mehr als ein allgemeines REACH-Zertifikat. Sie dokumentiert die für die EU-Einfuhr relevanten Stoffe, die Rollen von Hersteller, Importeur und gegebenenfalls Only Representative, Mengen und Verwendungen, Registrierungsstatus, Ausnahmen und Beschränkungen. Ein Abgleich mit REACH-Anhang XVII bezieht Stoffidentität und Konzentration auf die konkrete Verwendung und die jeweilige Beschränkung. Für Candidate-List-Stoffe gehören das Datum des Abgleichs, der betroffene Bestandteil, Konzentrationsbereich und Hinweise zur sicheren Verwendung dazu; daraus können bei Erzeugnissen Artikel-33- und SCIP-Pflichten des EU-Akteurs folgen. Bei Rezyklat sollte die POPs-Prüfung historische Additive, Grenzwerte und Analysen erfassen. Wo CLP greift, werden Einstufung, Kennzeichnung, Gefahrenpiktogramme, H- und P-Sätze, Verpackung sowie gegebenenfalls UFI- und PCN-Daten abgelegt. Ein gesetzlich erforderliches Sicherheitsdatenblatt muss in der vorgeschriebenen Struktur und Sprache aktuell gehalten werden, wenn sich Rezeptur, Einstufung oder Stoffstatus ändern.
Für Pellets, Flakes und Pulver sollte der Lieferant die Form und den Größenbereich, das Polymer, die vorgesehene Verwendung, einen möglichen Staubanteil sowie Vorgaben zu Handhabung, Verlustprävention, Reinigung und Verschüttung bereitstellen. Diese Angaben helfen dem EU-Akteur bei der Prüfung seiner Pflichten aus der Mikroplastikbeschränkung und der Pelletverlust-Verordnung. Sie werden nicht durch einen allgemeinen Hinweis „Granulat“ auf der Rechnung ersetzt.
Bei Sekundärkunststoff dokumentiert die Recyclingakte den Ursprung des Ausgangsmaterials, Post-Consumer- oder Pre-Consumer-Status, Sammlung, Sortierung, Recyclinganlage und Verfahren. Sie enthält Chargen, Kontaminationsdaten, Prüfberichte, den behaupteten Rezyklatanteil und seine Berechnung. War das Material zuvor Abfall, muss der End-of-Waste-Nachweis erkennen lassen, welche Regel oder Entscheidung herangezogen wird, welche Qualitätsspezifikation gilt und für welche technische Verwendung das Material bestimmt ist. Besteht der Abfallstatus fort, werden Abfallcode, Analysen, Versender, Empfänger, Verwertungsanlage, Notifikation, Zustimmungen, Vertrag, finanzielle Sicherheit und Transportpapiere in einer Abfallverbringungsakte geführt.
Das Lebensmittelkontaktmodul verbindet die konkrete Anwendung mit der Declaration of Compliance nach Verordnung (EU) Nr. 10/2011. Die Supporting Documentation enthält je nach Material Rezepturinformationen, Positivlistenstatus, SML und OML, Migrationsprüfungen, Berechnungen, Modelle, NIAS-Bewertung, Lebensmitteltypen, Temperatur, Zeit und Wiederverwendung. Bei recyceltem Kunststoff kommen Unterlagen nach Verordnung (EU) 2022/1616 über Recyclingtechnologie, Prozess, Anlage, Dekontamination, Rezyklatcharge und vorgesehene Lebensmittelkontaktanwendung hinzu. Eine Lebensmittelkontaktfreigabe ohne definierte Kontaktbedingungen würde den tatsächlichen Einsatz nicht beschreiben.
Für eine Ware, die selbst Verpackung ist, braucht der EU-Importeur die PPWR-Akte. Sie beschreibt Konstruktion, Komponenten, Materialzusammensetzung und Gewicht, Stoffdaten einschließlich PFAS, sofern Lebensmittelkontakt vorliegt, Recyclingfähigkeit, Rezyklatanteil und anwendbare Prüfungen. Die technische Dokumentation nach Anhang VII muss die jeweils anwendbaren Anforderungen der Artikel 5 bis 12 nachvollziehbar bewerten; dazu gehört auch die Bewertung eines Risikos der Nichtkonformität. Die EU-Konformitätserklärung nach Artikel 39 identifiziert die Verpackung eindeutig. Für die Recyclingfähigkeit werden Mono- oder Multimaterial, Barrieren, Beschichtungen, Klebstoffe, Druckfarben, Etiketten, Verschlüsse, Sortierung und mechanisches Recycling untersucht. Rezyklatdaten sollten Verpackungstyp, Polymer, Post-Consumer-Anteil, Anlage, Bezugsjahr und Berechnungsmethode nennen. Davon getrennt stehen EPR-Register, Mengenmeldung, PRO-Vertrag und gegebenenfalls Bevollmächtigung für jeden Zielstaat.
Bei einem erfassten Einwegkunststoffprodukt nennt die SUP-Akte die genaue Kategorie des Richtlinienanhangs und die daraus folgenden Produkt-, Kennzeichnungs-, Rezyklat-, Sammel- und EPR-Anforderungen oder ein Verbot. Für ein allgemeines Verbraucherprodukt umfasst die GPSR-Akte Produktbeschreibung und Identifikation, Konstruktion, Materialien, interne Risikoanalyse, Prüfberichte, einschlägige Normen, Warnungen, Sicherheitshinweise, Rückverfolgbarkeit und die Angaben zu Hersteller und EU-Wirtschaftsakteur. Je nach Produkt sind Hersteller, Importeur, Charge, Gefahrensymbole, Entsorgungs- und Recyclinghinweise sowie Gebrauchsanweisungen in der Sprache des Zielmarkts erforderlich. Sektorspezifische Nachweise aus Bau-, Elektro-, Fahrzeug-, Medizinprodukte- oder Kosmetikrecht gehören in die jeweilige Produktakte, wenn der tatsächliche Verwendungszweck sie auslöst.
Umweltbehauptungen erhalten eigene Belege. Für „100 % recyclable“, „100 % recycled“, „30 % PCR“, „biobased“, „biodegradable“, „compostable“, „microplastic-free“, „PFAS-free“ oder „CO₂-reduced“ müssen Wortlaut, Gegenstand der Aussage, Methode, Bezugsgröße, Prüfbericht, Datenstand und Quelle zusammenpassen. Ein Nachweis für die Verpackung ist nicht automatisch ein Nachweis für den Inhalt. Ebenso darf ein Rezyklatanteil einer Rohstoffcharge nicht ohne Berechnung auf jede Ausführung des Endprodukts übertragen werden.
Die Schnittstellen im Herkunftsland
Viele benötigte Daten entstehen schon vor dem Export. Die Umwelt- und Chemikalienbehörden des Herkunftslands sind insbesondere bei Anlagenzulassung, Luftemissionen, VOC, Wasser, Abwasser, Granulatverlusten, Abfällen, Recyclinganlagen, Rezyklaten, dem Ende der Abfalleigenschaft, Chemikalienregistern und Stoffanalytik berührt. Labore, Normungs- und Akkreditierungsstellen liefern weitere Grundlagen. Für Zoll, Außenhandel, Produktsicherheit, Lebensmittelkontakt, Arbeitsschutz, Transport und Marktüberwachung kommen andere zuständige Stellen hinzu. Das Umweltministerium ist nicht die Stelle, die jedes Granulat oder jede Folie für den EU-Markt freigibt. Seine Daten und Entscheidungen können aber für die spätere Produkt- und Exportakte wesentlich sein.
Wir beginnen ein konkretes Vorhaben mit Produkt oder Grade, Rezeptur und Materialfunktion, CN-/TARIC-Code, Zielverwendung, Abfall- oder Produktstatus, Lebensmittelkontakt- und Verpackungsrolle, Vertriebsmodell und EU-Zielstaat. Erst mit diesen Angaben lassen sich die tatsächlich einschlägigen REACH-, CLP-, POPs-, PPWR-, EPR-, SUP-, GPSR-, Lebensmittelkontakt- und Abfallpflichten bestimmen. Künftige Anforderungen aus ESPR, DPP, PPWR und der Pelletverlust-Verordnung werden mit ihrem eigenen Startdatum geführt. So lässt sich für Hersteller und Importeur nachvollziehen, welche Aussage bereits belegt ist, welche Information aus der Lieferkette fehlt und welcher Nachweis für das konkrete Produkt gebraucht wird.
Rechtsgrundlagen und amtliche Hinweise
Prüfstand: 13. September 2026.
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REACH-Verordnung (EG) Nr. 1907/2006: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/1907/oj/deu
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CLP-Verordnung (EG) Nr. 1272/2008: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2008/1272/oj/deu
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POP-Verordnung (EU) 2019/1021: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2019/1021/oj/deu
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REACH-Mikroplastikbeschränkung, Verordnung (EU) 2023/2055: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/2055/oj/deu
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ECHA-Meldehinweise zu Mikroplastikemissionen: https://echa.europa.eu/de/-/echa-ready-to-receive-reports-on-microplastics-emissions
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Pelletverlust-Verordnung (EU) 2025/2365: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/2365/oj/deu
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Abfallrahmenrichtlinie 2008/98/EG: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2008/98/oj/deu
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Abfallverbringungsverordnung (EU) 2024/1157: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1157/oj/deu
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Lebensmittelkontakt-Verordnung (EG) Nr. 1935/2004: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2004/1935/oj/deu
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GMP-Verordnung (EG) Nr. 2023/2006: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2006/2023/oj/deu
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Kunststoffverordnung (EU) Nr. 10/2011: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2011/10/oj/deu
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Verordnung (EU) 2022/1616 über recycelte Kunststoffe im Lebensmittelkontakt: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2022/1616/oj/deu
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PPWR, Verordnung (EU) 2025/40: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2025/40/oj/deu
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Kommissionsleitlinien zur PPWR von 2026: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=CELEX:52026XC03084
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Einwegkunststoffrichtlinie (EU) 2019/904: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2019/904/oj/deu
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GPSR, Verordnung (EU) 2023/988: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/988/oj/deu
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CBAM-Verordnung (EU) 2023/956: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2023/956/2025-10-20/deu
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Richtlinie (EU) 2024/825 zu Umweltangaben: https://eur-lex.europa.eu/eli/dir/2024/825/oj/deu
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ESPR, Verordnung (EU) 2024/1781: https://eur-lex.europa.eu/eli/reg/2024/1781/oj/deu
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Kommissionsvorschlag COM(2025) 982 zur EPR-Bevollmächtigung: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2025:982:FIN
